BayernRechtBAY-RE-221-2025

Ist ein Revierinhaber ohne weiteres berechtigt, einen in seinem Revier verendet gefundenen Auerhahn an einen Präparator zu verkaufen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Nein. Der Auerhahn ist eine besonders geschützte Art (Artenschutz/BWildSchV). Für tote Exemplare und deren Teile gilt ein strenges Aneignungs‑ und Vermarktungsverbot: Weder Verkauf an den Präparator noch gewerbliche Verarbeitung sind ohne behördliche Ausnahme zulässig.

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