Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Der Auerhahn ist eine besonders geschützte Art (Artenschutz/BWildSchV). Für tote Exemplare und deren Teile gilt ein strenges Aneignungs‑ und Vermarktungsverbot: Weder Verkauf an den Präparator noch gewerbliche Verarbeitung sind ohne behördliche Ausnahme zulässig.
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