BayernRechtBAY-RE-143-2025

<p>Ein Revierinhaber hat ein anerkanntes Nachsuchengespann gerufen. Während der Nachsuche stellt sich heraus, dass das krankgeschossene Schalenwild in das benachbarte Revier geflüchtet ist. Welche der folgenden Aussagen sind korrekt?</p>

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>Das vom Revierinhaber beauftragte, anerkannte Nachsuchengespann darf zum Zweck der Nachsuche die Reviergrenze ohne Zustimmung des Revierinhabers, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, überschreiten.</p>, <p>Der Nachsuchenführer darf geeignete Langwaffen führen und mit diesen schießen und das krankgeschossene Schalenwild erlegen.</p>, <p>Ein weiterer brauchbarer Jagdhund oder ein in Ausbildung zur Nachsuche befindlicher Jagdhund dürfen mitgeführt werden.</p> und <p>Der beauftragende Revierinhaber hat den Revierinhaber, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich zu benachrichtigen und das Schalenwild zu versorgen.</p>.

  • A)<p>Das vom Revierinhaber beauftragte, anerkannte Nachsuchengespann darf zum Zweck der Nachsuche die Reviergrenze ohne Zustimmung des Revierinhabers, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, überschreiten.</p>
  • B)<p>Der Nachsuchenführer darf geeignete Langwaffen führen und mit diesen schießen und das krankgeschossene Schalenwild erlegen.</p>
  • C)<p>Der Nachweis über die Brauchbarkeit des Nachsuchenhundes muss vom Nachsuchenführer mitgeführt werden.</p>
  • D)<p>Ein weiterer brauchbarer Jagdhund oder ein in Ausbildung zur Nachsuche befindlicher Jagdhund dürfen mitgeführt werden.</p>
  • E)<p>Der beauftragende Revierinhaber hat den Revierinhaber, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich zu benachrichtigen und das Schalenwild zu versorgen.</p>

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