Kurze Antwort
Richtig sind: <p>Das vom Revierinhaber beauftragte, anerkannte Nachsuchengespann darf zum Zweck der Nachsuche die Reviergrenze ohne Zustimmung des Revierinhabers, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, überschreiten.</p>, <p>Der Nachsuchenführer darf geeignete Langwaffen führen und mit diesen schießen und das krankgeschossene Schalenwild erlegen.</p>, <p>Ein weiterer brauchbarer Jagdhund oder ein in Ausbildung zur Nachsuche befindlicher Jagdhund dürfen mitgeführt werden.</p> und <p>Der beauftragende Revierinhaber hat den Revierinhaber, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich zu benachrichtigen und das Schalenwild zu versorgen.</p>.
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