BayernRechtBAY-RE-142-2025

<p>Ein von einem Jagdgast vom Hochsitz aus beschossener Rehbock flüchtet über die Jagdgrenze und tut sich 30 m jenseits der Grenze für einen sicheren Schuss erreichbar schwer krank nieder. Welche der nachgenannten Handlungsweisen ist vom Bayerischen Jagdgesetz in dieser Situation vorgeschrieben?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn verblendet liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarreviers</p><p></p>.

  • A)<p>Der Schütze baumt unverzüglich ab und sucht seinen Revierinhaber zwecks Verständigung des Nachbarrevierinhabers auf</p>
  • B)<p>Der Schütze baumt ab, pirscht über die Jagdgrenze und gibt dem Bock auf 15 m Entfernung den Fangschuss auf den Träger</p>
  • C)<p>Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn verblendet liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarreviers</p><p></p>
  • D)<p>Der Schütze erlegt den Rehbock vom Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf und nimmt ihn mit, um ihn dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern</p>
Erklärung

Bundesland: Bayern. In Sichtweite hinter der Grenze schwerkrankes Schalenwild ist weidgerecht unverzüglich zu erlösen; anschließend darf der Schütze mit ungeladener Waffe zur Versorgung (aufbrechen, verblenden) ins Nachbarrevier, muss das Stück aber liegenlassen und den Jagdnachbarn sofort verständigen. Fortschaffen ist unzulässig.

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