Kurze Antwort
Richtig ist: <p>Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn verblendet liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarreviers</p><p></p>.
Bundesland: Bayern. In Sichtweite hinter der Grenze schwerkrankes Schalenwild ist weidgerecht unverzüglich zu erlösen; anschließend darf der Schütze mit ungeladener Waffe zur Versorgung (aufbrechen, verblenden) ins Nachbarrevier, muss das Stück aber liegenlassen und den Jagdnachbarn sofort verständigen. Fortschaffen ist unzulässig.
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