BayernRechtBAY-RE-252-2025

<p>Ist die „Kundige Person“ ohne weiteres berechtigt, Trichinenproben zu entnehmen?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Richtig ist: Nein. Begründung: Die „kundige Person“ untersucht Wild auf bedenkliche Merkmale und stellt ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, sie ist aber nicht automatisch zur Trichinenprobenentnahme berechtigt. Die Probenentnahme erfolgt grundsätzlich durch den Amtstierarzt; sie kann einem Jäger nur nach behördlicher Schulung und ausdrücklicher Beauftragung übertragen werden.

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