Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Richtig ist: Nein. Ein Jagdpachtvertrag muss nach § 11 BJagdG zwingend schriftlich abgeschlossen werden; ein Handschlag genügt nicht. Zudem soll die Pachtdauer mindestens neun Jagdjahre betragen, aber ohne Schriftform ist der Vertrag nicht wirksam.
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