Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Richtig ist: Nein. Jagdgenossen sind stets die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen, nicht die Pächter. Pächter üben ggf. das Jagdausübungsrecht aus (wenn verpachtet), erwerben dadurch aber keine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft.
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