Kurze Antwort
Richtig ist: <p>Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tierarten erforderlich ist</p>.
Richtig ist Option 1, weil § 23 BNatSchG genau diesen Schutzzweck von Naturschutzgebieten nennt: Erhalt/Entwicklung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Arten. Option 2 ist falsch, denn die Jagd ist in NSG nicht automatisch verboten; sie kann per Gebietsverordnung zugelassen oder beschränkt werden und muss dem Schutzzweck entsprechen.
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