Kurze Antwort
Richtig sind: <p>Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten</p> und <p>Die Angehörigen der Naturschutzwacht haben u. a. die hoheitliche Aufgabe, bestimmte Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur regeln, zu verhüten</p>.
Richtig sind 1 und 3: Die Naturschutzwacht hat hoheitliche Aufgaben im Naturschutz, dazu gehört das Verhüten von Verstößen gegen Naturschutzvorschriften. Zur Aufgabenerfüllung darf sie Personen anhalten, um die Personalien festzustellen. Rechtmäßige Jagdausübung dürfen ihre Angehörigen nicht einschränken (2 ist falsch).
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