BayernRechtBAY-RE-216-2025

<p>Welche der nachgenannten Betätigungen gehören zu dem jedermann zustehenden Grundrecht des Betretens der freien Natur?</p>

Kurze Antwort

Richtig sind: Skifahren und Betreten von Waldbeständen zum Pilze suchen.

  • A)Skifahren
  • B)Aufstellen von Wohnwagen
  • C)Zelten
  • D)Betreten von Waldbeständen zum Pilze suchen
Erklärung

Richtig sind Skifahren und das Betreten des Waldes zum Pilzesuchen, denn das fallen unter das allgemeine Betretungsrecht der freien Natur. Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten ist kein Betretungsrecht, sondern Sondernutzung und grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. verboten.

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