Kurze Antwort
Richtig ist: 1 000 ha.
Richtig ist 1 000 ha. Nach § 11 Abs. 3 BJagdG darf die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Jagdausübung zusteht, maximal 1 000 Hektar betragen. Dabei werden auch Flächen aus entgeltlichen Jagderlaubnissen mitgerechnet. In besonderen Gebieten (z. B. Hochgebirge) können Länder höhere Grenzen festsetzen, nicht jedoch im üblichen Flachland.
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