Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Eingemietete Kartoffeln gelten als eingeerntete, bewegliche Güter – Schäden daran sind nach § 31 BJagdG nicht ersatzpflichtig. Ersatzpflichtig sind nur Schäden an Grundstücken oder an getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen sowie nur durch ersatzpflichtige Wildarten im Sinne des § 29 BJagdG.
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