Kurze Antwort
Richtig ist: Ihre Handlung kann den Straftatbestand der Wilderei erfüllen.
Richtige Bewertung: Wilderei. Begründung: Du hast nur die Freigabe auf Rehbock, erlegst aber einen Keiler. Damit verletzt du fremdes Jagdausübungsrecht hinsichtlich Schwarzwild und erfüllst § 292 StGB (Jagdwilderei) – unabhängig davon, dass der 1. Juli beim Keiler keine Schonzeit ist.
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