BayernRechtBAY-RE-102-2025

Sie schießen am 14. Oktober einen Rehbock durch hohen Vorderlaufschuss krank. Die Nachsuche bleibt erfolglos. Am 20. Oktober haben Sie den Bock wieder schussgerecht vor sich. Wie verhalten Sie sich?

Kurze Antwort

Richtig ist: Sie erlegen den Bock unverzüglich und teilen dies der unteren Jagdbehörde umgehend mit.

  • A)Sie erlegen den Bock unverzüglich und teilen dies der unteren Jagdbehörde umgehend mit
  • B)Sie beantragen bei der unteren Jagdbehörde den Abschuss des Bockes in der Schonzeit
Erklärung

Richtig ist Option 1, weil § 22a BJagdG vorschreibt: Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist unverzüglich zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren – auch in der Schonzeit und trotz Abschussplan. Anschließend ist die Untere Jagdbehörde umgehend zu informieren; ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.

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