Kurze Antwort
Richtig ist: Sie erlegen den Bock unverzüglich und teilen dies der unteren Jagdbehörde umgehend mit.
Richtig ist Option 1, weil § 22a BJagdG vorschreibt: Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist unverzüglich zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren – auch in der Schonzeit und trotz Abschussplan. Anschließend ist die Untere Jagdbehörde umgehend zu informieren; ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.
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