Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Ja. Ein offener Knochenbruch, der nicht unmittelbar durch den Schuss entstanden ist, gilt als bedenkliches Merkmal nach Tier-LMHV (Anlage 4). Der ganze Wildkörper einschließlich Aufbruch muss daher der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden, bevor eine Verwertung zulässig ist.
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