BayernRechtBAY-RE-244-2025

Sie schießen einen Rehbock mit einem offenen Knochenbruch, der mit der Erlegung nichts zu tun hat. Unterliegt dieser Rehbock der Fleischuntersuchungspflicht?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Ja. Ein offener Knochenbruch, der nicht unmittelbar durch den Schuss entstanden ist, gilt als bedenkliches Merkmal nach Tier-LMHV (Anlage 4). Der ganze Wildkörper einschließlich Aufbruch muss daher der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden, bevor eine Verwertung zulässig ist.

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