Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Nein. Jagdgenossenschaftsmitglieder sind nur Eigentümer bejagbarer Flächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Befriedete Bezirke (z. B. Hausgärten, Friedhöfe) sind von der Jagdausübung ausgenommen; deren Eigentümer gehören daher der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 BJagdG).
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