Kurze Antwort
Richtig sind: Der Revierinhaber und Ein im betroffenen Revier zur Jagdausübung befugter Jagdgast.
Richtig sind Revierinhaber und der zur Jagdausübung befugte Jagdgast, weil der Abschuss von Kormoranen – wenn per Verordnung/Ausnahme zugelassen – jagdrechtlich erfolgt und damit den Jagdausübungsberechtigten bzw. von ihm Bevollmächtigten zusteht. Naturschutzwacht und Fischereiaufseher haben hierfür keine jagdrechtliche Befugnis. Regulations may vary depending on the federal state.
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