BayernRechtBAY-RE-232-2025

Wann dürfen Rohr- und Schilfbestände gemäht werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: 1. Oktober bis 28. Februar.

  • A)1. Oktober bis 28. Februar
  • B)1. August bis 28. Februar
  • C)1. September bis 31. März
Erklärung

Röhrichte und Schilf dürfen nur außerhalb der Brut- und Setzzeit geschnitten werden. Der zulässige Zeitraum ist 1. Oktober bis 28. Februar; damit wird das Brutgeschäft der Röhrichtbrüter nicht gestört. Die anderen Zeiträume greifen zu früh bzw. reichen zu weit ins Frühjahr.

Jägerprüfung Bayern – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten