BayernRechtBAY-RE-100-2025

Wann kann die Untere Jagdbehörde Einblick in die Streckenliste verlangen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Jederzeit.

  • A)Ausschließlich zum Ende eines Jagdjahres
  • B)Zum Ende einer Pachtperiode
  • C)Jederzeit

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