BayernRechtBAY-RE-204-2025

Wann liegt eine missbräuchliche Wildfütterung des Rehwilds vor?

Kurze Antwort

Richtig sind: Wenn überwiegend Kraftfutter mit hohem Stärkegehalt gereicht wird, Wenn zur Vermeidung von Wildschäden außerhalb der Notzeit gefüttert wird und Wenn durch die Fütterung allgemein das Hegeziel gefährdet wird.

  • A)Wenn bei Frost und Schnee nur Heu vorgelegt wird
  • B)Wenn überwiegend Kraftfutter mit hohem Stärkegehalt gereicht wird
  • C)Wenn zur Vermeidung von Wildschäden außerhalb der Notzeit gefüttert wird
  • D)Wenn durch die Fütterung allgemein das Hegeziel gefährdet wird
  • E)Wenn trotz Fütterung kümmernde Stücke erlegt werden
Erklärung

Missbräuchlich ist Fütterung, die dem Hegeziel widerspricht oder dem Wild schadet. Kraftfutter mit hohem Stärkegehalt provoziert beim Wiederkäuer Rehwild Pansenazidose und ist daher ungeeignet. Außerhalb der Notzeit zu füttern (z. B. „zur Schadensvermeidung“) ist unzulässig; Fütterung ist nur in behördlich festgestellten Notzeiten zulässig. Generell gilt: Gefährdet die Fütterung das Hegeziel (angepasster, gesunder Wildbestand), ist sie missbräuchlich. Heu im Winter ist artgerecht und das Erlegen kümmernder Stücke trotz Fütterung ist kein Missbrauchstatbestand.

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