Kurze Antwort
Ein Jäger ist jagdpachtfähig, wenn er aktuell einen Jahresjagdschein besitzt und zuvor während dreier Jahre in Deutschland einen solchen besessen hat.
Maßgeblich ist der tatsächliche Besitz eines Jahresjagdscheins über volle 36 Monate, nicht die bloße Anzahl gelöster Scheine. Tagesjagdscheine und der Jugendjagdschein zählen nicht. Grundlage: § 11 Abs. 5 BJagdG.
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