Kurze Antwort
Richtig sind: Sicherung ausreichender natürlicher Äsung und Die Reduktion überhöhter Wildbestände.
Richtig sind 1 und 3. Nach § 1 Abs. 2 BJagdG zielt Hege auf einen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestand sowie die Sicherung seiner Lebensgrundlagen: Dazu gehört, natürliche Äsung bereitzustellen/zu fördern (z. B. Wildäsungsflächen) und überhöhte Bestände weidgerecht zu reduzieren, um Wildschäden zu vermeiden. Eine pauschale Herbstfütterung (2) ist keine gesetzliche Hegepflicht und kann landesrechtlich sogar unzulässig sein.
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