BayernRechtBAY-RE-253-2025

Welche Aufgaben hat die „Kundige Person“?

Kurze Antwort

Richtig sind: Vom Erleger Erkenntnisse über das Verhalten des Stückes vor dem Schuss einholen, Wildkörper auf bedenkliche Merkmale untersuchen und Entscheidung treffen, ob Wildbret bedenkenlos verwertet werden kann.

  • A)Vom Erleger Erkenntnisse über das Verhalten des Stückes vor dem Schuss einholen
  • B)Wildkörper auf bedenkliche Merkmale untersuchen
  • C)Entscheidung treffen, ob Wildbret bedenkenlos verwertet werden kann
  • D)Bei Vorliegen bedenklicher Merkmale die Fleischuntersuchung durchführen
  • E)Vermarktung des Wildbrets übernehmen
Erklärung

Richtig sind 1, 2 und 3: Die kundige Person führt die Erstuntersuchung durch – sie holt sich vom Schützen Infos zur Lebendbeschau, prüft den Wildkörper auf bedenkliche Merkmale und entscheidet, ob das Wildbret unbedenklich ist (ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die amtliche Fleischuntersuchung und die Vermarktung gehören nicht zu ihren Aufgaben.

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