Kurze Antwort
Zutreffend sind die Aussagen, dass beim Ansitz an der Kirrung eine Selbstladebüchse mit Magazinkapazität vier Patronen verwendet werden darf und dass für jagdliche Selbstladewaffen allein der tatsächliche Ladezustand entscheidend ist.
Halbautomaten sind jagdlich zulässig, sofern nicht mehr als drei Patronen geladen sind; die reine Magazinkapazität ist unerheblich. Eine Selbstladeflinte mit fünf Flintenlaufgeschossen bei der Erntejagd wäre unzulässig, da die Ladebegrenzung überschritten wird.
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