Kurze Antwort
Richtig sind: Fallwild ist stets genussuntauglich und Erlegtes Wild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden.
Richtig sind 1 und 2: - Fallwild ist nach Fleischhygienerecht grundsätzlich genussuntauglich und darf nicht in Verkehr gebracht werden; eine amtliche Untersuchung macht es nicht tauglich. - Wild ist unverzüglich aufzubrechen/auszuweiden (Großwild so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei Abgabe), um Verhitzen und Keimbildung zu vermeiden. Falsch: 3 (Zieltemp.: Großwild ≤7 °C, Kleinwild ≤4 °C, nicht 8 °C) und 4 (siehe oben: Fallwild bleibt untauglich).
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