Kurze Antwort
Richtig ist: <p>In einem verpachteten Gemeinschaftsjagdrevier liegt das Jagdausübungsrecht beim Pächter des Reviers</p>.
Richtig ist: In einem verpachteten Gemeinschaftsjagdrevier übt der Pächter die Jagd aus. Zwar ist die Jagdgenossenschaft im gemeinschaftlichen Jagdbezirk jagdausübungsberechtigt, sie nutzt dieses Recht aber „in der Regel durch Verpachtung“ (§ 10 BJagdG); mit der Verpachtung geht die tatsächliche Jagdausübung auf den Pächter über. Einzelne Jagdgenossen sind nie individuell jagdausübungsberechtigt.
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