Kurze Antwort
Maßnahmen, die gesetzlich geschützte Biotope zerstören oder erheblich beziehungsweise nachhaltig beeinträchtigen können, sind unzulässig; dazu zählen unter anderem Moore, Sümpfe, Röhrichte, Nasswiesen, Quellbereiche, Magerrasen und Heiden.
Art. 23 des Bayerischen Naturschutzgesetzes schützt diese ökologisch besonders wertvollen Lebensräume. Die Anlage von Wildäckern ist dort daher nicht zulässig, wenn sie das Biotop beeinträchtigt.
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