Kurze Antwort
Richtig ist: Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Richtig ist Option 1: Berechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft leben (z. B. Jäger-Ehepaar), dürfen Waffen und Munition gemeinsam in einem geeigneten Behältnis verwahren (§ 36 WaffG). Option 2 ist falsch, weil A-/B-Schränke für Neukäufe nicht mehr zulässig sind; es braucht mind. Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1). Option 3 ist falsch, da die gemeinsame Aufbewahrung nicht auf Langwaffen beschränkt ist.
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