Kurze Antwort
Richtig ist: In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen i. d. R. nur bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I aufbewahrt werden.
Richtig ist Option 1: In nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden (z. B. Jagdhütte) dürfen nach § 13 Abs. 4 AWaffV maximal 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Schrank mit Widerstandsgrad I gelagert werden. Kurzwaffen sind dort grundsätzlich nicht zur dauerhaften Aufbewahrung zugelassen (Option 2 falsch), und ein A-Schrank ist seit 2017 für Neufälle nicht mehr zulässig, unabhängig vom Kindesalter im Haushalt (Option 3 falsch).
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