Kurze Antwort
Richtig sind: <p>Wildschutzgebiete können durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde festgelegt werden</p> und <p>In Wildschutzgebieten kann durch Rechtsverordnung das Betreten von Flächen zeitweise verboten werden, soweit es der Schutzzweck erfordert</p>.
Richtig sind 2 und 3: Wildschutzgebiete entstehen nicht automatisch („kraft Gesetzes“), sondern werden per Rechtsverordnung von der zuständigen Jagdbehörde ausgewiesen. Innerhalb solcher Gebiete kann die Verordnung – wenn es dem Schutzzweck dient, z. B. Ruhe in Setz- oder Brutzeiten – das Betreten zeitweise untersagen.
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