Kurze Antwort
Richtig sind: Eingezäunter Obstgarten, der unmittelbar an ein bewohntes Anwesen anschließt und Friedhof.
Richtig sind 1 und 3. Nach Art. 6 BayJG zählen zu gesetzlich befriedeten Bezirken u. a. Hofräume/Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anschließen und umfriedet sind (dazu kann der eingezäunte Obstgarten gehören), sowie Friedhöfe. Eine Feldscheune mit eingezäunter Weide und ein umzäunter Fischweiher mit Schuppen sind nicht gesetzlich befriedet.
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