BayernRechtBAY-RE-18-2025

Welche der nachgenannten Flächen zählen nach dem Bayerischen Jagdgesetz zu den gesetzlich befriedeten Bezirken?

Kurze Antwort

Richtig sind: Eingezäunter Obstgarten, der unmittelbar an ein bewohntes Anwesen anschließt und Friedhof.

  • A)Eingezäunter Obstgarten, der unmittelbar an ein bewohntes Anwesen anschließt
  • B)Feldscheune mit eingezäunter Viehweide
  • C)Friedhof
  • D)Umzäunter Fischweiher mit Geräteschuppen
Erklärung

Richtig sind 1 und 3. Nach Art. 6 BayJG zählen zu gesetzlich befriedeten Bezirken u. a. Hofräume/Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anschließen und umfriedet sind (dazu kann der eingezäunte Obstgarten gehören), sowie Friedhöfe. Eine Feldscheune mit eingezäunter Weide und ein umzäunter Fischweiher mit Schuppen sind nicht gesetzlich befriedet.

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