BayernRechtBAY-RE-8-2025

Welche der nachgenannten Tierarten unterliegen in Bayern dem Jagdrecht?

Kurze Antwort

In Bayern unterliegen Iltis, Wanderfalke, Hohltaube und Gänsesäger dem Jagdrecht; Biber und Kormoran unterliegen dort nicht dem Jagdrecht.

  • A)Iltis
  • B)Biber
  • C)Wanderfalke
  • D)Hohltaube
  • E)Kormoran
  • F)Gänsesäger
Erklärung

Das Bayerische Jagdrecht listet Iltis, Wanderfalke, Hohltaube und Gänsesäger als jagdbares Wild. Biber und Kormoran sind in Bayern nicht dem Jagdrecht zugeordnet und daher jagdrechtlich nicht erfasst. Jagdrechtlich erfasst heißt nicht automatisch bejagbar – Jagd- & Schonzeiten beachten. Ergänzung Kormoran: In Bayern dürfen Kormorane unter bestimmten Bedingungen vergrämt bzw. geschossen werden – das regelt aber die sogenannte Kormoranverordnung (eine naturschutzrechtliche Ausnahmeregelung, meist zum Schutz von Fischbeständen/Teichwirtschaften), nicht das Jagdrecht.

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