Kurze Antwort
Richtig sind: Nachtzielgerät und Laserzielmarkierer mit integrierter Montagevorrichtung.
Richtig sind Nachtzielgeräte und Laserzielmarkierer mit integrierter Montage, da sie in Anlage 2 WaffG als verbotene Vorrichtungen für Schusswaffen gelistet sind (Zielbeleuchten/‑markieren bzw. Nachtzielgerät mit Montage). Eine Infrarotkamera und ein Dual‑Use‑Wärmebild‑Vorsatzgerät unterliegen als reine Beobachtungsgeräte ohne Waffenmontage nicht dem Verbot.
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