BayernWaffenkundeBAY-WK-189-2025

Welche Gerätschaften zählen nach WaffG als verbotene Gegenstände?

Kurze Antwort

Richtig sind: Nachtzielgerät und Laserzielmarkierer mit integrierter Montagevorrichtung.

  • A)Nachtzielgerät
  • B)„Dual use“-Wärmebild-Vorsatzgerät
  • C)Infrarotkamera
  • D)Laserzielmarkierer mit integrierter Montagevorrichtung
Erklärung

Richtig sind Nachtzielgeräte und Laserzielmarkierer mit integrierter Montage, da sie in Anlage 2 WaffG als verbotene Vorrichtungen für Schusswaffen gelistet sind (Zielbeleuchten/‑markieren bzw. Nachtzielgerät mit Montage). Eine Infrarotkamera und ein Dual‑Use‑Wärmebild‑Vorsatzgerät unterliegen als reine Beobachtungsgeräte ohne Waffenmontage nicht dem Verbot.

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