BayernWaffenkundeBAY-WK-185-2025

Welche Maßnahme bietet sich bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe auf Reisen oder während des Schüsseltreibens an?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ein wesentliches Teil der Waffe kann von der Waffe entfernt und erlaubnisfrei mitgeführt werden, um zumindest einen unmittelbaren Missbrauch der Waffe zu unterbinden.

  • A)Die Waffe kann vorübergehend dem Gastwirt zur Aufbewahrung überlassen werden
  • B)Die Waffe wird am Besten in einem Kraftfahrzeug mit Alarmanlage verwahrt
  • C)Ein wesentliches Teil der Waffe kann von der Waffe entfernt und erlaubnisfrei mitgeführt werden, um zumindest einen unmittelbaren Missbrauch der Waffe zu unterbinden
Erklärung

Richtig ist Option 3: Für die kurzfristige Aufbewahrung (z. B. im Hotelzimmer oder während des Schüsseltreibens) kann ein wesentliches Teil, etwa das Schloss oder der Verschluss, entnommen und erlaubnisfrei mitgeführt werden. So ist die zurückgelassene Waffe nicht mehr unmittelbar missbrauchsfähig. Optionen 1 und 2 sind unzulässig bzw. unsicher (Gastwirt i. d. R. nicht berechtigt; Auto ist keine geeignete Verwahrung).

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