Kurze Antwort
Richtig ist: Ein wesentliches Teil der Waffe kann von der Waffe entfernt und erlaubnisfrei mitgeführt werden, um zumindest einen unmittelbaren Missbrauch der Waffe zu unterbinden.
Richtig ist Option 3: Für die kurzfristige Aufbewahrung (z. B. im Hotelzimmer oder während des Schüsseltreibens) kann ein wesentliches Teil, etwa das Schloss oder der Verschluss, entnommen und erlaubnisfrei mitgeführt werden. So ist die zurückgelassene Waffe nicht mehr unmittelbar missbrauchsfähig. Optionen 1 und 2 sind unzulässig bzw. unsicher (Gastwirt i. d. R. nicht berechtigt; Auto ist keine geeignete Verwahrung).
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