BayernRechtBAY-RE-254-2025

Welche Rechte und Pflichten hat die „Kundige Person“?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Untersuchung des Wildes auf bedenkliche Merkmale festgestellt werden</p>.

  • A)Anbringen des Wildursprungszeichens
  • B)Entnahme der Proben für die Trichinenuntersuchung
  • C)<p>Untersuchung des Wildes auf bedenkliche Merkmale festgestellt werden</p>
  • D)Durchführung der amtlichen Trichinenschau
Erklärung

Richtig ist: Die kundige Person untersucht den Wildkörper (und beim Großwild die ausgenommenen Eingeweide) auf bedenkliche Merkmale und kann bei Unauffälligkeit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Sie bringt kein Wildursprungszeichen an, entnimmt nicht automatisch Trichinenproben und führt auch nicht die amtliche Trichinenschau durch – das ist Aufgabe der zuständigen Behörde/amtlichen Untersuchung.

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