BayernWaffenkundeBAY-WK-182-2025

Welche Vorschriften gelten für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition? X

Kurze Antwort

Richtig sind: Waffen dürfen nur ungeladen aufbewahrt werden, In einem Waffenschrank der Klasse 0 oder 1 gemäß DIN/EN 1143-1 dürfen Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden und Munition ist mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss unterzubringen.

  • A)Munition ist mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss unterzubringen
  • B)Kurzwaffenmunition ist mindestens in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 zu verwahren
  • C)Waffen dürfen nur ungeladen aufbewahrt werden
  • D)In einem Waffenschrank der Klasse 1 gemäß DIN/EN 1143-1 dürfen Waffen auch geladen aufbewahrt werden
  • E)In einem Waffenschrank der Klasse 0 oder 1 gemäß DIN/EN 1143-1 dürfen Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden
Erklärung

Richtig sind 1, 3 und 5: Munition braucht mindestens ein verschließbares Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss. Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind stets ungeladen aufzubewahren. In Schränken Widerstandsgrad 0 oder 1 (DIN/EN 1143-1) dürfen Waffen und Munition gemeinsam lagern. Falsch sind 2 und 4: A/VDMA-Schrank ist für Neuanschaffungen nicht mehr zulässig für Kurzwaffenmunition, und geladenes Aufbewahren ist generell verboten.

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