BayernRechtBAY-RE-61-2025

Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des Nachtjagdverbots des Jagdgesetzes?

Kurze Antwort

Die Nachtzeit reicht von 1½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1½ Stunden vor Sonnenaufgang.

  • A)½ Stunde nach Sonnenuntergang bis ½ Stunde vor Sonnenaufgang
  • B)1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang
  • C)1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 ½ Stunden vor Sonnenaufgang
Erklärung

Maßgeblich ist dieser Zeitraum im Sinne des Nachtjagdverbots. Während der Nachtzeit dürfen grundsätzlich nur die gesetzlich zugelassenen Wildarten bejagt werden.

Jägerprüfung Bayern – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten