Kurze Antwort
Das Tierschutzgesetz legt ausdrücklich fest, dass ein Wirbeltier nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden darf.
Nach § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die weidgerechte, den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende Jagdausübung stellt einen solchen vernünftigen Grund dar.
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