Kurze Antwort
Das Aneignungsrecht steht dem Revierinhaber zu, durch dessen Revier die Kreisstraße führt, auf der das Reh überfahren wurde.
Das Jagdrecht umfasst auch die Aneignung von Fallwild. Der Kraftfahrer, die Straßenbauverwaltung oder der Revierinhaber am Ort der Abgabe haben kein Aneignungsrecht.
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