BayernNaturBAY-NA-206-2025

Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Revierinhaber.

  • A)Der Revierinhaber
  • B)Die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes
Erklärung

Richtig ist der Revierinhaber. Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte gegenüber dem Grundstückseigentümer auch für Jagdschäden, die durch seinen Jagdgast bei missbräuchlicher Jagdausübung verursacht werden. Die private Jagdhaftpflicht des Gastes ändert an dieser gesetzlichen Außenhaftung nichts.

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