Kurze Antwort
Richtig ist: Der Revierinhaber.
Richtig ist der Revierinhaber. Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte gegenüber dem Grundstückseigentümer auch für Jagdschäden, die durch seinen Jagdgast bei missbräuchlicher Jagdausübung verursacht werden. Die private Jagdhaftpflicht des Gastes ändert an dieser gesetzlichen Außenhaftung nichts.
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