Kurze Antwort
Richtig ist: Die Jagdgenossenschaft.
Richtig ist die Jagdgenossenschaft. Im Gemeinschaftsjagdbezirk steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft zu; bei Regiejagd (angestellter Jäger) bleibt sie rechtlich jagdausübungsberechtigt, der angestellte Jäger handelt nur als ihr Vertreter (§ 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2 BJagdG). Gemeinde oder Jagdgäste haben kein eigenes Jagdausübungsrecht.
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