BayernRechtBAY-RE-32-2025

Wer ist Jagdausübungsberechtigter in einem Gemeinschaftsjagdrevier, wenn die Jagd- genossenschaft die Jagd durch einen angestellten Jäger selbst verwaltet?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Jagdgenossenschaft.

  • A)Die Jagdgenossenschaft
  • B)Der angestellte Jäger
  • C)Die Gemeinde
  • D)Jeder Jagdgast
Erklärung

Richtig ist die Jagdgenossenschaft. Im Gemeinschaftsjagdbezirk steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft zu; bei Regiejagd (angestellter Jäger) bleibt sie rechtlich jagdausübungsberechtigt, der angestellte Jäger handelt nur als ihr Vertreter (§ 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2 BJagdG). Gemeinde oder Jagdgäste haben kein eigenes Jagdausübungsrecht.

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