BayernRechtBAY-RE-161-2025

Wer muss den Wildschaden ersetzen, den Damwild, das aus einem landwirtschaftlichen Damwildgehege ausgebrochen ist, am nächsten Tag in der Nachbarjagd anrichtet?

Kurze Antwort

Ersatzpflichtig ist ausschließlich der aufsichtspflichtige Halter des Damwildgeheges.

  • A)Die Jagdgenossenschaft der Nachbarjagd
  • B)Der Jagdpächter der Nachbarjagd, wenn er den Wildschadensersatz im Jagdpachtvertrag übernommen hat
  • C)Der aufsichtspflichtige Halter des Wildgeheges
Erklärung

Nach § 30 BJagdG haftet bei Wildschäden durch aus einem Gehege ausgetretenes Schalenwild derjenige, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt. Jagdgenossenschaft oder Jagdpächter der Nachbarjagd sind hierfür nicht ersatzpflichtig.

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