Kurze Antwort
Richtig sind: 1. Mai und 1. Oktober.
Richtig sind 1. Mai und 1. Oktober. Nach § 34 BJagdG genügt bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Meldung von Wildschäden zweimal jährlich bis zu diesen Stichtagen. Schäden ab 1. Oktober sind bis 1. Mai des Folgejahres, Schäden ab 1. Mai bis 1. Oktober desselben Jahres anzumelden – sonst erlischt der Ersatzanspruch.
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