BayernRechtBAY-RE-159-2025

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Kurze Antwort

Richtig sind: 1. Mai und 1. Oktober.

  • A)1. Januar
  • B)1. April
  • C)1. Mai
  • D)15. Mai
  • E)1. Oktober
  • F)10. Oktober
Erklärung

Richtig sind 1. Mai und 1. Oktober. Nach § 34 BJagdG genügt bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Meldung von Wildschäden zweimal jährlich bis zu diesen Stichtagen. Schäden ab 1. Oktober sind bis 1. Mai des Folgejahres, Schäden ab 1. Mai bis 1. Oktober desselben Jahres anzumelden – sonst erlischt der Ersatzanspruch.

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