Kurze Antwort
Rohr- und Schilfbestände dürfen in Flüssen oder Altwässern vom 1. März bis 30. September nicht gemäht werden.
In dieser Zeit fallen Brut- und Setzzeiten vieler Arten in den Röhrichten an. Der Schutzzeitraum verhindert Störungen und Zerstörung von Nestern und Lebensräumen.
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