BayernRechtBAY-RE-233-2025

Zu welchen Jahreszeiten dürfen Rohr- und Schilfbestände in Flüssen oder Altwässern nicht gemäht werden?

Kurze Antwort

Rohr- und Schilfbestände dürfen in Flüssen oder Altwässern vom 1. März bis 30. September nicht gemäht werden.

  • A)In der Zeit vom 1. März bis 30. September
  • B)In der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar
  • C)In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober
Erklärung

In dieser Zeit fallen Brut- und Setzzeiten vieler Arten in den Röhrichten an. Der Schutzzeitraum verhindert Störungen und Zerstörung von Nestern und Lebensräumen.

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