BrandenburgSG2: NaturschutzBB-SG2-62-2022

Als Jäger dürfen Sie an einen Präparator folgende von Ihnen erlegte bzw. tot aufgefundene Art verkaufen

Kurze Antwort

Die Ringeltaube darf verkauft werden, während Schneehase und Gänsesäger nicht verkauft werden dürfen.

  • A)Ringeltaube.
  • B)Schneehase.
  • C)Gänsesäger.
Erklärung

Nach BWildSchV Anlage 2 ist der Verkauf bestimmter Arten wie der Ringeltaube für den Jagdausübungsberechtigten zulässig. Arten der Anlage 1/3 bzw. geschonte/geschützte Arten wie Schneehase und Gänsesäger dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Regulations may vary depending on the federal state.

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