Kurze Antwort
Die Ringeltaube darf verkauft werden, während Schneehase und Gänsesäger nicht verkauft werden dürfen.
Nach BWildSchV Anlage 2 ist der Verkauf bestimmter Arten wie der Ringeltaube für den Jagdausübungsberechtigten zulässig. Arten der Anlage 1/3 bzw. geschonte/geschützte Arten wie Schneehase und Gänsesäger dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Regulations may vary depending on the federal state.
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