BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-31-2022

Als Nachtzeit für die Ausübung der Jagd gilt die Zeit von:

Kurze Antwort

Nachtzeit ist die Zeit von 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.

  • A)<p>1,5 Std. nach Sonnenuntergang bis 1,5 Std. vor Sonnenaufgang</p>
  • B)1 Std. nach Sonnenuntergang bis 1 Std. vor Sonnenaufgang
  • C)2 Std. nach Sonnenuntergang bis 2 Std. vor Sonnenaufgang
Erklärung

Das Bundesjagdgesetz definiert diese Spanne ausdrücklich als Nachtzeit. In dieser Zeit ist das Erlegen von Wild grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen wie z. B. Schwarzwild und bestimmtem Raubwild (Landesrecht beachten).

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