Kurze Antwort
Die Jagd ist an Orten verboten, an denen sie die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde.
Nach § 20 BJagdG gilt dieses örtliche Verbot; Schutzgebiete sind nicht per se jagdfrei, ihre Jagdausübung wird durch Landesrecht bzw. Schutzgebietsverordnungen geregelt. Entscheidend ist stets die konkrete Gefährdungslage vor Ort.
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