Kurze Antwort
Richtig ist: Jahresjagdscheininhaber.
Richtig ist der Jahresjagdscheininhaber. Eine Langwaffe (z. B. Querflinte) darf dauerhaft nur an eine zum Erwerb berechtigte Person überlassen werden; bei Jägern ist das der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins. Tagesjagdschein und Waffenschein begründen keine Erwerbsberechtigung für Jagdlangwaffen.
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