BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-87-2022

Aus welchen Personen muss der Jagdvorstand mindestens bestehen?

Kurze Antwort

Der Jagdvorstand muss mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen.

  • A)Aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
  • B)Aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer
  • C)Aus einem Vorsitzendem, dem Stellvertreter, einem Schriftführer sowie Kassenprüfer.
Erklärung

So ist es in mehreren Landesjagdgesetzen geregelt; weitere Funktionen wie Schriftführer oder Kassenprüfer sind optional. Entscheidend ist die Mindestbesetzung mit Vorsitzendem und zwei Beisitzern.

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