BrandenburgSG6: RechtFreitextfrageBB-SG6-193-2022

Bei den vom Aussterben bedrohten baumbrütenden Vogelarten (Seeadler, Schwarzstorch) gibt es Horstschutzzonen. Erläutern Sie diese! Was ist jagdlich dort erlaubt und verboten?

Kurze Antwort

Horstschutzzonen sind räumliche Schutzbereiche um die Brutplätze störungsempfindlicher, vom Aussterben bedrohter Vogelarten. Sie werden in der Regel in zwei Zonen eingeteilt: eine innere Schutzzone (typischerweise 100–300 m um den Horst) und eine äußere Schutzzone (typischerweise bis 300–500 m). In der inneren Zone ist während der Brutzeit (etwa Februar bis August) jegliches Betreten verboten, damit auch die Jagdausübung. In der äußeren Zone ist die Jagd zwar grundsätzlich möglich, jedoch sind störende Tätigkeiten wie Ansitzjagd in Horstnähe, laute Treib- oder Gesellschaftsjagden sowie der Einsatz von Hunden eingeschränkt oder verboten. Jagdlich erlaubt bleibt außerhalb der Schutzzeiten und -zonen die reguläre Jagdausübung. § 28 Abs. 1 BbgJagdG stellt klar, dass Jagdbeschränkungen in Schutzgebieten nur zulässig sind, soweit der Schutzzweck dies erfordert.

Musterlösung

Horstschutzzonen sind räumliche Schutzbereiche um die Brutplätze störungsempfindlicher, vom Aussterben bedrohter Vogelarten. Sie werden in der Regel in zwei Zonen eingeteilt: eine innere Schutzzone (typischerweise 100–300 m um den Horst) und eine äußere Schutzzone (typischerweise bis 300–500 m). In der inneren Zone ist während der Brutzeit (etwa Februar bis August) jegliches Betreten verboten, damit auch die Jagdausübung. In der äußeren Zone ist die Jagd zwar grundsätzlich möglich, jedoch sind störende Tätigkeiten wie Ansitzjagd in Horstnähe, laute Treib- oder Gesellschaftsjagden sowie der Einsatz von Hunden eingeschränkt oder verboten. Jagdlich erlaubt bleibt außerhalb der Schutzzeiten und -zonen die reguläre Jagdausübung. § 28 Abs. 1 BbgJagdG stellt klar, dass Jagdbeschränkungen in Schutzgebieten nur zulässig sind, soweit der Schutzzweck dies erfordert.

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