BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-18-2022

Bei der Benutzung des Jägernotwegs darf der Jäger:

Kurze Antwort

Richtig ist: die Schusswaffe nur ungeladen und den Hund nur an der Leine mitführen.

  • A)die Schusswaffe nur ungeladen und den Hund nur an der Leine mitführen
  • B)die Schusswaffe in geladenem, aber gesicherten Zustand mitführen
  • C)die Schusswaffe nur ungeladen mitführen, den Jagdhund aber unangeleint laufen lassen
Erklärung

Richtig ist: Die Schusswaffe nur ungeladen und den Hund nur an der Leine mitführen. Begründung: Der Jägernotweg erlaubt nur das notwendige Durchqueren fremder Jagdbezirke; dabei sind Waffen stets ungeladen zu führen und Hunde anzuleinen. In einigen Ländern ist zusätzlich ein Futteral für die Waffe vorgeschrieben.

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